(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der Einstellung an einem Eignungsauswahlverfahren teil.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst oder aus dem Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag übernommen werden sollen, können einem Eignungsauswahlverfahren unterzogen werden.
(3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der geistigen, gesundheitlichen und körperlichen Eignung und soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit der Bewerberin, des Bewerbers, der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten vermitteln.
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224