In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes (§
3 Abs. 2 Satz 2 des
Bundespolizeibeamtengesetzes) sind folgende Noten vorzusehen:
sehr gut (1) - eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) - eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) - eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237