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§ 14 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 14 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

1.
die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,

2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,

3.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeikommissaranwärterinnen, die Bewerber als Polizeikommissaranwärter eingestellt.

 
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Zitierungen von § 14 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BPolLV Ausnahmen (vom 18.06.2009)
...  1. Höchstalter für die Einstellung: § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23; 2. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV
... der Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter nach § 14 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung. (2) Sie gilt entsprechend für ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
§ 1 AP-gDBPolV Geltungsbereich (vom 31.05.2008)
... der Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter nach § 14 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung. (2) Sie gilt entsprechend für ...