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§ 19 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 19 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung



(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

1.
die Voraussetzungen und Anforderungen nach § 4 Absatz 1 erfüllen,

2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

3.
ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen haben und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und

4.
eine Zweite Staatsprüfung bestanden haben,

können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat ernannt werden.

(2) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

(3) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.



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Frühere Fassungen von § 19 BPolLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2009Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
vom 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BPolLV Ausnahmen (vom 18.06.2009)
...  § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23; 2. Probezeit: § 10 Abs. 2, § 23; ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
Artikel 1 15. BPolLVÄndV
... nach § 10 der Prüfungsordnung." 8. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ... 8. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung (1) ... 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2," die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2," eingefügt.  ...