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Änderung § 6 BPolLV vom 12.02.2009

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§ 6 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 6 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 10 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Erwerb der Befähigung


(Text alte Fassung)

Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen sind, erwerben die Befähigung für die Laufbahn durch Ausbildung und Prüfung nach § 29 Abs. 4. Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Satz 2 nach § 30 Abs. 4 und 9 erworben. Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 23.

(Text neue Fassung)

Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen sind, erwerben die Befähigung für die Laufbahn durch Ausbildung und Prüfung nach § 29 Abs. 4. Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Satz 2 nach § 30 Abs. 4 und 9 erworben. Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 23.


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