Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 BPolLV vom 01.03.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 15. BPolLVÄndV am 1. März 2008 und Änderungshistorie der BPolLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 15 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Vorbereitungsdienst, Zwischenprüfung


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und aus berufspraktischen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien werden im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(3) Die Fachstudien dauern 18 Monate. Sie schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes möglichst einheitlich zu gestalten. Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung ab.

(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die praktische Ausbildung von 18 Monaten in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

(5) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ab.

(Text alte Fassung)

(6) Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, der die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann das Bundesministerium des Innern auf Vorschlag der Prüfungskommission die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

(Text neue Fassung)

(6) Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die oder der die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prüfungskommission die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.