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Änderung § 31 BPolLV vom 18.06.2009

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§ 31 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
§ 31 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2011) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Übergangsregelungen für den Aufstieg


(Text alte Fassung)

(1) Auswahlverfahren, die nach den §§ 16 und 18 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung abgeschlossen wurden, gelten als Auswahlverfahren im Sinne von § 28. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16 und 18 zugelassen sind, werden § 30 Abs. 7, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 30 Abs. 2 bis 4 entsprechend angewandt. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16a und 18a zugelassen sind, sind die bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die
Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a, 18a oder 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4 offen. Die Befähigung nach den §§ 16a und 18a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung wird nach einer entsprechenden Fortbildung der Befähigung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt werden.

(3)
Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes, die vor dem 27. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ein Wechsel in den Ausbildungsaufstieg nach § 29 ist möglich, sofern die Höchstaltersgrenze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 noch nicht überschritten ist. Entsprechendes gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die sich bereits im Aufstiegsverfahren in den höheren Polizeivollzugsdienst befinden.

(Text neue Fassung)

(1) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a, 18a oder 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4 offen. Die Befähigung nach den §§ 16a und 18a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung wird nach einer entsprechenden Fortbildung der Befähigung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt werden.

(2)
Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes, die vor dem 27. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ein Wechsel in den Ausbildungsaufstieg nach § 29 ist möglich, sofern die Höchstaltersgrenze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 noch nicht überschritten ist. Entsprechendes gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die sich bereits im Aufstiegsverfahren in den höheren Polizeivollzugsdienst befinden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2011)