Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31 BPolLV vom 28.11.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 BPolLV, alle Änderungen durch Artikel 1 14. BPolLVÄndV am 28. November 2008 und Änderungshistorie der BPolLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2008 geltenden Fassung
§ 31 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Übergangsregelungen für den Aufstieg


(1) Auswahlverfahren, die nach den §§ 16 und 18 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung abgeschlossen wurden, gelten als Auswahlverfahren im Sinne von § 28. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16 und 18 zugelassen sind, werden § 30 Abs. 7, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 30 Abs. 2 bis 4 entsprechend angewandt. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16a und 18a zugelassen sind, sind die bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a, 18a oder 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4 offen. Die Befähigung nach den §§ 16a und 18a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung wird nach einer entsprechenden Fortbildung der Befähigung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes, die vor dem 27. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ein Wechsel in den Ausbildungsaufstieg nach § 29 ist möglich, sofern die Höchstaltersgrenze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 noch nicht überschritten ist. Entsprechendes gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die sich bereits im Aufstiegsverfahren in den höheren Polizeivollzugsdienst befinden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige