Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
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Abschnitt 2 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Abschnitt 2 Mittlerer Dienst
§ 12 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 13 Vorbereitungsdienst

Abschnitt 2 Mittlerer Dienst

§ 12 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

1.
die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,

2.
das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3.
eine Realschule erfolgreich besucht hat oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist oder

4.
eine Hauptschule erfolgreich besucht und eine anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen hat.

(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeimeisteranwärterinnen, die Bewerber als Polizeimeisteranwärter eingestellt.

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§ 13 Vorbereitungsdienst


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.
die Grundausbildung;

sie dauert ein Jahr und endet mit einer Prüfung,

2.
die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung,

3.
einen sechsmonatigen Lehrgang, der mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei abschließt.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein Jahr gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 20. November 2008 BGBl. I S. 2224 m.W.v. 28. November 2008



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