Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BPolLV am 28.11.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. November 2008 durch Artikel 1 der 14. BPolLVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BPolLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2008 geltenden Fassung
BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Probezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung


(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Sie beginnt mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe.

(2) Die Probezeit dauert, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,

1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,

2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate,

3. im höheren Dienst drei Jahre.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mindestens mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden hat. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(Text neue Fassung)

Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mindestens mit einer besseren Note als 'befriedigend' bestanden hat. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

(4) Die Regelprobezeit kann im Einzelfall um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn sich die Bewährung insbesondere wegen

1. nicht eindeutig bestimmbarer Leistung,

2. nicht einwandfreier Führung,

3. Krankheit,

4. Wechsels des Dienstherrn oder

5. längerer Beurlaubung

bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht feststellen lässt.

(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen.

(6) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines in § 2 Abs. 2 aufgeführten Amtes. Die Anstellung ist nur im Eingangsamt zulässig. Sie darf erst nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit vorgenommen werden.

(7) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, die oder der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Absatz 7 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(9) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".



(8) Absatz 7 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(9) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn mit dem Zusatz 'zur Anstellung (z. A.)'.

§ 13 Vorbereitungsdienst


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. die Grundausbildung;

sie dauert ein Jahr und endet mit einer Prüfung,

2. die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. einen sechsmonatigen Lehrgang, der mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im BGS abschließt.



3. einen sechsmonatigen Lehrgang, der mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei abschließt.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein Jahr gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.



vorherige Änderung nächste Änderung

§§ 18 und 18a (weggefallen)




§ 18 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die für eine höhere Laufbahn im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem Eignungsauswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 und 3 erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die ausgewählten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate.

§ 21 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppen kann Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei anerkannt werden.



(1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppen kann Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei anerkannt werden. § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.

(2) Über die Anerkennung der Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei entscheidet das Bundesministerium des Innern. Die Anerkennung kann von der erfolgreichen Ableistung einer Unterweisungszeit abhängig gemacht werden.

(3) Bis zur Übernahme führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die bisherige Amtsbezeichnung weiter.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Besondere Fachverwendungen


(1) Für besondere Fachverwendungen können in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

1. Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen und

2. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des Abschnitts III der Bundeslaufbahnverordnung in Laufbahnen besonderer Fachrichtung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt

werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden:

1. in den gehobenen Dienst

vorherige Änderung nächste Änderung

a) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung die Erlaubnis für Berufshubschrauberführerinnen oder Berufshubschrauberführer (Luftfahrerschein für Berufsluftfahrzeugführer) oder die Erlaubnis für Bordwartinnen oder Bordwarte auf Hubschraubern der Bundespolizei und bei der Polizei (Luftfahrerschein für Bordwarte auf Hubschraubern der Bundespolizei und bei der Polizei) erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Hubschrauberführerin oder Hubschrauberführer oder Bordwartin oder Bordwart in einem Amt des gehobenen Dienstes nachweisen,



a) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach der Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizensierung von Piloten (Hubschrauber) oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung die Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten oder die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Pilotin (Hubschrauber) oder Pilot (Hubschrauber) oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät in einem Amt des gehobenen Dienstes nachweisen,

b) für eine Verwendung als Kommandantin oder Kommandant und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten auf einem Patrouillenboot der Bundespolizei Bewerberinnen oder Bewerber, die eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung (Dipl.-Ing. Nautik/Seefahrt) erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kapitänin oder Kapitän, Wachoffizierin oder Wachoffizier oder Steuerfrau oder Steuermann nachweisen,

2. in den mittleren Dienst

a) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach dem Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Krankenpfleger' besitzen und nach Erteilung dieser Erlaubnis eine mindestens eineinhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit als Krankenpflegerin oder Krankenpfleger nachweisen,

b) für eine Verwendung im informationstechnischen, fernmeldetechnischen, kraftfahrtechnischen, waffentechnischen, luftfahrttechnischen und kriminaltechnischen Dienst Bewerberinnen oder Bewerber, die

- eine Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung,

- eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder

- eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung nachweisen,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die die Erlaubnis für Bordwartinnen oder Bordwarte auf Hubschraubern der Bundespolizei und bei der Polizei (Luftfahrerschein für Bordwarte auf Hubschraubern der Bundespolizei und bei der Polizei) oder die Berechtigung als Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Bordwartin oder Bordwart oder Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in einem Amt des mittleren Dienstes nachweisen.



c) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in einem Amt des mittleren Dienstes nachweisen.

Die für die Fachverwendungen im mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und b eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c eine hauptberufliche Tätigkeit von zweieinhalb Jahren nachweisen.

Die für die Fachverwendungen im gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eingestellten Bewerberinnen und Bewerber erhalten während ihrer Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine mindestens sechsmonatige allgemeinpolizeifachliche Fortbildung.

(3) Im ärztlichen Dienst in der Bundespolizei lauten die Amtsbezeichnungen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A für Beamtinnen 'Medizinalrätin', 'Medizinaloberrätin' und 'Medizinaldirektorin' und für Beamte 'Medizinalrat', 'Medizinaloberrat' und 'Medizinaldirektor', jeweils mit dem Zusatz 'in der Bundespolizei'. Die Beamtinnen und Beamten werden im Wege der Fortbildung mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Ausbildungsaufstieg


(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit von zwei Jahren und

2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren

bewährt
und zu Beginn der Ausbildung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen.



1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von zwei Jahren bewährt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Dienstzeiten,
die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen.

(2) Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre. Die Beamtinnen und Beamten nehmen hierzu an dem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Wenn sich die Beamtinnen und Beamten in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, können die Fachstudien um höchstens fünf Monate und die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sieben Monate verkürzt werden.

(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die Aufstiegsausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Die Ausbildung im zweiten Studienjahr wird an der Polizei-Führungsakademie durchgeführt. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ab.

(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.



§ 30 Praxisaufstieg


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung



(1) Zum Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1. das 40. Lebensjahr vollendet und

2. das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert

1.
im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zwei Jahre und

2. im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zwei Jahre und sechs Monate.

Sie
soll für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Lehrgänge von mindestens acht und für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Für den gehobenen Dienst wird die Lehrgangsgestaltung durch die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung geregelt, für den höheren Dienst durch das Bundesministerium des Innern. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Einführung und die Lehrgänge zum Praxisaufstieg in den gehobenen und in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Rahmenpläne.



(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zwei Jahre. Sie soll für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Lehrgänge von mindestens acht Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Für den gehobenen Dienst wird die Lehrgangsgestaltung durch die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung geregelt. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Einführung und die Lehrgänge zum Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Rahmenpläne.

(3) Auf die Einführungszeit in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können Zeiten bis zu einer Dauer von zwei Jahren angerechnet werden, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte bereits seit mindestens vier Jahren einen Dienstposten des gehobenen Dienstes aufgrund eines vorangegangenen Auswahlverfahrens innehat,

2. zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstposten das 36. Lebensjahr vollendet sowie

3. auf ihrem oder seinem Dienstposten überdurchschnittliche, durch Beurteilung nachgewiesene Leistungen erbracht hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Teilnahme an dem Lehrgang nach Absatz 2 und das Feststellungsverfahren sind erst ab Vollendung des 40. Lebensjahres möglich.



 
(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Das Bundesministerium des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können zunächst bis zum 31. Dezember 2013 Beamtinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zu einem begrenzten Praxisaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden. Mit ihm kann im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A und im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht werden. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium des Innern. Zum Nachweis der Aufstiegseignung können in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 bis 6 ein vereinfachtes Auswahlverfahren durchgeführt und eine Vorauswahl getroffen werden, sofern die Aufstiegseignung nicht bereits aufgrund einer Auswahlentscheidung für die Übertragung eines Dienstpostens der höheren Laufbahn festgestellt ist.

(6) Die zum begrenzten Praxisaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden durch die Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn und durch Teilnahme an Lehrgängen in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus.



(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können bis zum 31. Dezember 2013 Beamtinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zu einem Praxisaufstieg mit begrenzter Ämterreichweite (begrenzter Praxisaufstieg) in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden. Mit ihm kann im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A und im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht werden. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium des Innern. Zum Nachweis der Aufstiegseignung können in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 bis 6 ein Auswahlverfahren durchgeführt und eine Vorauswahl getroffen werden, sofern die Aufstiegseignung nicht bereits aufgrund einer Auswahlentscheidung für die Übertragung eines Dienstpostens der höheren Laufbahn festgestellt ist.

(6) Die zum begrenzten Praxisaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden durch die Wahrnehmung von Aufgaben der höheren Laufbahn und durch Teilnahme an Lehrgängen in die Aufgaben der höheren Laufbahn eingeführt. Die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus.

(7) Zum begrenzten Praxisaufstieg können nur Beamtinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zugelassen werden, die

vorherige Änderung nächste Änderung

1. zum Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,

2. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 9 mit Amtszulage der Bundesbesoldungsordnung A und im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht haben,



1. zu Beginn der Einführung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei das 40. Lebensjahr oder zu Beginn der Einführung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei das 45. Lebensjahr, aber jeweils noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,

2. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 9 mit Amtszulage der Bundesbesoldungsordnung A oder im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht haben,

3. sich mindestens zehn Jahre seit der erstmaligen Verleihung eines Amtes ihrer Laufbahn bewährt haben und

4. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen und überdurchschnittlich beurteilt sind.

(8) Die Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes dauert beim begrenzten Praxisaufstieg sechs Monate und in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes ein Jahr und drei Monate. Die Einführung erfolgt durch Wahrnehmung der Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn sowie durch Lehrgänge, die beim begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine Mindestdauer von acht Wochen und beim begrenzten Praxisaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine Mindestdauer von zehn Wochen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Die Verkürzung der Einführungszeit ist bei der Einführung in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes bis auf neun Monate zulässig, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn nachgewiesen sind. Für den gehobenen Dienst wird die Lehrgangsgestaltung durch die Bundespolizeiakademie geregelt, für den höheren Dienst durch das Bundesministerium des Innern. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Einführung und die Lehrgänge zum begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen und in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Rahmenpläne.

(9) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag des Bundesministeriums des Innern fest, ob die Einführung im Rahmen des begrenzten Praxisaufstiegs erfolgreich abgeschlossen ist. Das Bundesministerium des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. Die Beamtinnen und Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen für das erreichbare Amt gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.

(10) Auf die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie des ersten Beförderungsamtes findet beim begrenzten Praxisaufstieg § 28 Abs. 7 Anwendung.

(11) Abweichend von Absatz 7 können Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, zugelassen werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A wahrgenommen haben und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A bewährt haben. Ebenso können abweichend von Absatz 7 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, zugelassen werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A wahrgenommen haben und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A bewährt haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(12) Abweichend von Absatz 7 können bis zum 31. Dezember 2004 Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Vorstellung nach Absatz 9 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie

1. das 35. Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Jahren einen Dienstposten des gehobenen Dienstes ausüben, der ihnen nach einer Auswahlentscheidung übertragen worden ist,

3. auf diesem Dienstposten durch Beurteilungen nachgewiesene überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben.




(12) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Übergangsregelungen für den Aufstieg


(1) Auswahlverfahren, die nach den §§ 16 und 18 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung abgeschlossen wurden, gelten als Auswahlverfahren im Sinne von § 28. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16 und 18 zugelassen sind, werden § 30 Abs. 7, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 30 Abs. 2 bis 4 entsprechend angewandt. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16a und 18a zugelassen sind, sind die bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a, 18a oder 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4 offen. Die Befähigung nach den §§ 16a und 18a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung wird nach einer entsprechenden Fortbildung der Befähigung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt werden.

vorherige Änderung

 


(3) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes, die vor dem 27. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ein Wechsel in den Ausbildungsaufstieg nach § 29 ist möglich, sofern die Höchstaltersgrenze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 noch nicht überschritten ist. Entsprechendes gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die sich bereits im Aufstiegsverfahren in den höheren Polizeivollzugsdienst befinden.