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Synopse aller Änderungen der BPolLV am 14.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 durch § 56 der BLV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BPolLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 1 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beförderung


(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.

(2) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung erfolgen. Eine Beförderung während der Probezeit ist nicht zulässig; § 10 Abs. 7 Satz 7 bleibt unberührt.

(3) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes (§ 2 Abs. 2) sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A darf Beamtinnen und Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben. Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt darf Beamtinnen und Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben. Auf die in den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Mindestdienstzeiten werden bei der Anstellung nicht berücksichtigte Kinderbetreuungszeiten nach § 10 Abs. 7 angerechnet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen mit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Für die Berücksichtigung eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 12 Abs. 5 Satz 3 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen mit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Für die Berücksichtigung eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 12 Abs. 5 Satz 3 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, entsprechend.

(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraumes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 8.

(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln.



§ 23 Andere Bewerberinnen und Bewerber


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf die Einstellung anderer Bewerberinnen und Bewerber sind § 4 Abs. 1 dieser Verordnung und die §§ 38 und 39 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden. Die Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 2) erhöht sich um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei Jahre.



Auf die Einstellung anderer Bewerberinnen und Bewerber sind § 4 Abs. 1 dieser Verordnung und § 22 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden. Die Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 2) erhöht sich um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei Jahre.

§ 24 Besondere Fachverwendungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für besondere Fachverwendungen können in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

1.
Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen und

2. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des Abschnitts III der Bundeslaufbahnverordnung in Laufbahnen besonderer Fachrichtung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt

werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden:



(1) Für besondere Fachverwendungen können in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen werden.

(2) In den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden:

1. in den gehobenen Dienst

a) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach der Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizensierung von Piloten (Hubschrauber) oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung die Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten oder die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Pilotin (Hubschrauber) oder Pilot (Hubschrauber) oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät in einem Amt des gehobenen Dienstes nachweisen,

b) für eine Verwendung als Kommandantin oder Kommandant und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten auf einem Patrouillenboot der Bundespolizei Bewerberinnen oder Bewerber, die eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung (Dipl.-Ing. Nautik/Seefahrt) erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kapitänin oder Kapitän, Wachoffizierin oder Wachoffizier oder Steuerfrau oder Steuermann nachweisen,

2. in den mittleren Dienst

a) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach dem Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Krankenpfleger' besitzen und nach Erteilung dieser Erlaubnis eine mindestens eineinhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit als Krankenpflegerin oder Krankenpfleger nachweisen,

b) für eine Verwendung im informationstechnischen, fernmeldetechnischen, kraftfahrtechnischen, waffentechnischen, luftfahrttechnischen und kriminaltechnischen Dienst Bewerberinnen oder Bewerber, die

- eine Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung,

- eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder

- eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung nachweisen,

c) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in einem Amt des mittleren Dienstes nachweisen.

Die für die Fachverwendungen im mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und b eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c eine hauptberufliche Tätigkeit von zweieinhalb Jahren nachweisen.

Die für die Fachverwendungen im gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eingestellten Bewerberinnen und Bewerber erhalten während ihrer Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine mindestens sechsmonatige allgemeinpolizeifachliche Fortbildung.

(3) Im ärztlichen Dienst in der Bundespolizei lauten die Amtsbezeichnungen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A für Beamtinnen 'Medizinalrätin', 'Medizinaloberrätin' und 'Medizinaldirektorin' und für Beamte 'Medizinalrat', 'Medizinaloberrat' und 'Medizinaldirektor', jeweils mit dem Zusatz 'in der Bundespolizei'. Die Beamtinnen und Beamten werden im Wege der Fortbildung mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht.



§ 26 Dienstliche Beurteilung


vorherige Änderung

Für die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei finden die §§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung Anwendung.



Für die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei finden die §§ 48 bis 50 mit Ausnahme des § 50 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung sowie die Regelungen des § 41a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung Anwendung.