Synopse aller Änderungen der BPolLV am 01.10.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2007 durch Artikel 1 der 15. BPolLVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BPolLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Laufbahnen, Ämter
    § 3 Leistungsgrundsatz
    § 3a Förderung der Leistungsfähigkeit
    § 4 Einstellung, Vorbereitungsdienst
    § 5 Eignungsauswahlverfahren
    § 6 Erwerb der Befähigung
    § 7 Ausbildung
    § 8 Wiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen
    § 9 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
    § 10 Probezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung
    § 11 Beförderung
Abschnitt 2 Mittlerer Dienst
    § 12 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
    § 13 Vorbereitungsdienst
Abschnitt 3 Gehobener Dienst
    § 14 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
    § 15 Vorbereitungsdienst, Zwischenprüfung
    §§ 15a bis 16a (weggefallen)
Abschnitt 4 Höherer Dienst
    § 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende
    § 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von Prüfungsleistungen
    § 18 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
    § 19 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung
Abschnitt 5 Ergänzende Vorschriften
    § 20 (weggefallen)
    § 21 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
    § 22 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes
    § 23 Andere Bewerberinnen und Bewerber
    § 24 Besondere Fachverwendungen
    § 25 Fortbildung
    § 26 Dienstliche Beurteilung
    § 27 Ausnahmen
Abschnitt 6 Aufstieg
    § 28 Gemeinsame Regelungen für den Ausbildungs- und Praxisaufstieg
    § 29 Ausbildungsaufstieg
    § 30 Praxisaufstieg
    § 31 Übergangsregelungen für den Aufstieg
Abschnitt 7 Überleitungsvorschriften
    § 32 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer
    § 33 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere

§ 8 Wiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Die Wiederholung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.



(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen für den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes eine zweite Wiederholung zulassen. Die Wiederholung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(2) Absatz 1 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.



§ 9 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) sind folgende Noten vorzusehen:



In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) sind folgende Noten vorzusehen:

sehr gut (1) - eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) - eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) - eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.



§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) In den Vorbereitungsdienst des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,

2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für seine Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind.

(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeiratanwärterinnen, die Bewerber als Polizeiratanwärter eingestellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Der zweite Ausbildungsabschnitt wird an der Polizei-Führungsakademie durchgeführt. Er schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ab.



(4) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17a (neu)




§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine fachpraktische Ausbildungsphase und den Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen, berufspraktischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür geeignet ist. Lehraufgaben können bestellte hauptamtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte wahrnehmen. Der Nachweis der fachlichen und berufspraktischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung sowie einer anknüpfenden Lehrprobe erbracht werden. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17b (neu)




§ 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Für den Masterstudiengang gelten die Regelungen zu Noten und Prüfungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58 - Prüfungsordnung).

(2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Masterprüfung des Studiengangs 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei als Laufbahnprüfung ab.

(3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2011) 

§ 29 Ausbildungsaufstieg


(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes

1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von zwei Jahren bewährt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen.

(2) Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre. Die Beamtinnen und Beamten nehmen hierzu an dem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Wenn sich die Beamtinnen und Beamten in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, können die Fachstudien um höchstens fünf Monate und die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sieben Monate verkürzt werden.

vorherige Änderung

(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die Aufstiegsausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Die Ausbildung im zweiten Studienjahr wird an der Polizei-Führungsakademie durchgeführt. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ab.

(4) Mit
der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.



(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Er wird als Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration -Police Management)' durchgeführt. Der Masterstudiengang gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. § 17b Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(4)
Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung erworben. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird mit dem Bestehen der Masterprüfung nach der Prüfungsordnung erworben.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed