Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2020 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk (ParkettlMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2154; aufgehoben durch § 15 V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 06.09.1974; FNA: 7110-3-35 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Wärmedämmungs- und Schallschutzberechnungen für Fußbodenkonstruktionen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Holztrocknung und Holzschutz,

b)
Bauphysik, insbesondere Wärmedämmung, Schallschutz sowie Einfluß der Baufeuchte und des Raumklimas,

c)
Aufbau des Unterbodens,

d)
Aufbau und Funktion von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen,

e)
Oberflächenbehandlung von Fußböden,

f)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

g)
die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 280, 281, 4108, 4109, 18202, 18336, 18337, 18356, 18365, 18367 und 68800, sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen;

3.
Werkstoffkunde:

a)
Physikalische und chemische Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Parkettarten, der Platten- und Bahnenbeläge, der Dämmstoffe, der Klebestoffe, der Leime und der Materialien für die Oberflächenbehandlung, sowie deren Lagerung, Verwendung und Verarbeitung,

b)
Holz- und Baufeuchteprüfung;

4.
Farben- und Formenlehre, Stilformen und Verlegemuster;

5.
Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Angebotskalkulation, Errechnen des Mittellohns und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als acht Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.

(4) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Prüfungsfächer.



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