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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen (HwElekBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 31.05.1988 BGBl. I S. 719; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.08.1988 bis 31.07.2006; FNA: 7110-9 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr



Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.

2.
Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 1 und des von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 3. November 1987 beschlossenen Rahmenlehrplans über den Berufsschulunterricht in den industriellen und handwerklichen Elektroberufen (BAnz. Nr. 217a vom 20. November 1987) erteilt.

3.
Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzurechnen ist, ist in der Anlage 2 aufgeführt.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HwElekBGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwElekBGJAnrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 HwElekBGJAnrV (zu § 2 Nr. 2) Stundenverteilung
Anlage 2 HwElekBGJAnrV (zu § 2 Nr. 3) Liste der Ausbildungsberufe