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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen (HwElekBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 31.05.1988 BGBl. I S. 719; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.08.1988 bis 31.07.2006; FNA: 7110-9 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der durch das Gesetz vom 14. August 1969 eingefügt und durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.


§ 2 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr



Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.

2.
Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 1 und des von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 3. November 1987 beschlossenen Rahmenlehrplans über den Berufsschulunterricht in den industriellen und handwerklichen Elektroberufen (BAnz. Nr. 217a vom 20. November 1987) erteilt.

3.
Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzurechnen ist, ist in der Anlage 2 aufgeführt.


§ 3 Einjährige Berufsfachschule



(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn

1.
der Schulunterricht seiner Fachrichtung nach den in der Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen entspricht und

2.
der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26 Wochenstunden Unterricht in fachbezogenen Fächern, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, mit der Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in den fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer vorsieht.

(2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die fachtheoretischen und die fachpraktischen Fächer.


§ 4 Zweijährige Berufsfachschule



Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die den Voraussetzungen des § 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 4. Juli 1972 (BGBl. I S. 1155) geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBl. I S. 665), entspricht, in der III. Richtung: Elektrotechnik wird mit einem Jahr auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet.


§ 5 Übergangsregelung



Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres bis einschließlich Schuljahr 1987/1988 in dem Berufsfeld Elektrotechnik, das den Voraussetzungen der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061) entspricht, wird mit einem Jahr auch auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet.


§ 6 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des 3. Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 2 Nr. 2) Stundenverteilung


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den handwerklichen Elektroberufen beträgt die jährliche Unterrichtsstundenzahl

in der Fachtheorie: 320 Stunden,

in der Fachpraxis: 720 Stunden.


Anlage 2 (zu § 2 Nr. 3) Liste der Ausbildungsberufe


Anlage 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

1.
Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin

(Elektroinstallateur-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 1987, BGBl. I S. 2634)

2.
Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin

(Elektromaschinenbauer-Ausbildungsverordnung vom 15. Dezember 1987, BGBl. I S. 2683)

3.
Radio- und Fernsehtechniker/Radio- und Fernsehtechnikerin

(Radio- und Fernsehtechniker-Ausbildungsverordnung vom 15. Dezember 1987, BGBl. I S. 2696)

4.
Elektromechaniker/Elektromechanikerin

(Elektromechaniker-Ausbildungsverordnung vom 16. Dezember 1987, BGBl. I S. 2707)

5.
Büroinformationselektroniker/Büroinformationselektronikerin

(Büroinformationselektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Dezember 1987, BGBl. I S. 2820)

6.
Fernmeldeanlagenelektroniker/Fernmeldeanlagenelektronikerin

(Fernmeldeanlagenelektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Dezember 1987, BGBl. I S. 2834).