Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (RindFlZV k.a.Abk.)

§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Die Berufs- oder Branchenverbände, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten einen Antrag gestellt haben (Begünstigte), haben zur Überwachung, daß die Fördervoraussetzungen eingehalten sind, der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

(2) Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtung eines Vertragspartners, so findet Absatz 1 sinngemäß Anwendung.



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