Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG)

G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Artikel 2 Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können
Artikel 3 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
Artikel 4 - 7 (Änderung von Gesetzen)
Artikel 8 Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik
Artikel 9 Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen
Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen
Artikel 11 Kraftloserklärung von Reichsmark-Wertpapieren
Artikel 12 Neubekanntmachung
Artikel 13 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen



(gesamter Text siehe Entschädigungsgesetz - EntschG)

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Artikel 2 Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können



(gesamter Text siehe Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG)

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Artikel 3 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz



(gesamter Text siehe NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG)

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Artikel 4 - 7 (Änderung von Gesetzen)




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Artikel 8 Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik



(gesamter Text siehe DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz - SchuldBBerG)

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Artikel 9 Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(gesamter Text siehe Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG)

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Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Änderungsvorschrift)

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Artikel 11 Kraftloserklärung von Reichsmark-Wertpapieren



(1) Auf Reichsmark oder ihre Vorgängerwährungen lautende Inhaberpapiere, die von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben und nicht von der Wertpapierbereinigung erfaßt worden sind, werden für kraftlos erklärt.

(2) Die Innehabung der seinerzeit durch diese Wertpapiere verkörperten Rechte ist bei ihrer Inanspruchnahme im Einzelfall nachzuweisen.

(3) Ansprüche auf die Herausgabe von Wertpapieren, die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist) beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen geltend gemacht werden. Wertpapiere, deren Herausgabe nicht beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können vernichtet oder veräußert werden. Vor der Herausgabe oder der Veräußerung ist die Kraftlosigkeit durch bankübliche Lochung kenntlich zu machen. Erlöse aus den Verkäufen sind an den Entschädigungsfonds abzuführen.

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Artikel 12 Neubekanntmachung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Vermögensgesetzes, das Bundesministerium der Finanzen den Wortlaut des Wertausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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Artikel 13 Inkrafttreten



Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 10 Nr. 10 und Artikel 12 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.



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