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§ 14 - Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)

G. v. 05.04.1991 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 04.12.2004 BGBl. I S. 3166
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften

§ 14 Abspaltung von Betrieben oder Betriebsteilen



Die Leitung oder der Betriebsrat eines Betriebes oder Betriebsteiles einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 kann von dem Vertretungsorgan dieser Gesellschaft verlangen, daß es der Treuhandanstalt die Abspaltung dieses Betriebes oder Betriebsteiles zur Neugründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorschlägt, hierfür den Entwurf eines Spaltungsplans nach § 2 aufstellt und gegebenenfalls der Treuhandanstalt den Erwerb der Geschäftsanteile oder Aktien gegen angemessenes Entgelt anbietet. Das Vertretungsorgan hat dem Verlangen binnen eines Monats zu entsprechen.

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