Bei jedem Sozialversicherungsträger wird eine Ausbildungsleitung bestellt; außerdem bestellt der Sozialversicherungsträger Ausbilderinnen oder Ausbilder und an der Ausbildung Mitwirkende und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung nimmt die Aufgaben nach §
19 Abs. 1 wahr, lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Vor Beginn der Praktika werden für die Anwärterinnen und Anwärter Ausbildungspläne aufgestellt. Sie enthalten die Verwaltungseinheiten des Sozialversicherungsträgers, denen die Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, und bestimmen die Zeiträume der Zuweisung. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.