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Synopse aller Änderungen der LAP-gntDSVV am 14.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 durch § 56 der BLV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-gntDSVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LAP-gntDSVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
LAP-gntDSVV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 22 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten hat
und

3.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(Text neue Fassung)

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte oder Praktika entzogen werden.



(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte oder Praktika entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen einer Erkrankung,

2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42.



§ 24 Ausbildungsaufstieg


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(1) Der Sozialversicherungsträger benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.



(1) Der Sozialversicherungsträger benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert werden, können nach ihrer Anhörung die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate verkürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.



§ 25 Praxisaufstieg


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Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung zugelassen werden.



Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung zugelassen werden.

§ 43 Gleichwertige Befähigung


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Beginnend mit den Einstellungslehrgängen vom 1. Oktober 1999 wird Studierenden des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, deren Ausbildung im Rahmen eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach § 3 Abs. 2 des Vorläufigen Erlasses über die Errichtung einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 3. Oktober 1978 (GMBl S. 582) unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung (LAPO-gehD-SV) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (BArbBl. Nr. 11/1996, S. 52) oder der Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt wird, der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung als gleichwertige Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung im Sinne des § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung anerkannt.



Beginnend mit den Einstellungslehrgängen vom 1. Oktober 1999 wird Studierenden des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, deren Ausbildung im Rahmen eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach § 3 Abs. 2 des Vorläufigen Erlasses über die Errichtung einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 3. Oktober 1978 (GMBl S. 582) unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung (LAPO-gehD-SV) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (BArbBl. Nr. 11/1996, S. 52) oder der Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt wird, der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung als gleichwertige Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung im Sinne des § 20 der Bundeslaufbahnverordnung anerkannt.

§ 44 Übergangsregelungen


(1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 15. März 2001 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 21. Dezember 2001 geltenden Recht weiter.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung ab dem 15. März 2001 begonnen haben, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Abschnitt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 nach dem 28. Februar 2003 umgestellt wird.

vorherige Änderung

(3) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.



(3) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.