Änderung § 3 Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 05.05.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 294 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Die Form des Stempelzeichens wird durch den Bundesrat bestimmt.

(Text neue Fassung)

Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen.

 



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