§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Fall der letztere in Tausendteilen anzugeben. (2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird. | |
(Text alte Fassung) (3) Das vom Bundesrat gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden. | (Text neue Fassung) (3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden. |