| § 4 UZwGBw a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 4 UZwGBw n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7 |
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(Text alte Fassung)§ 4 Anhalten und Personenüberprüfung | (Text neue Fassung)§ 4 Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich |
(Textabschnitt unverändert) (1) Zur Feststellung seiner Person und seiner Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Sicherheitsbereich (§ 2 Abs. 2) kann angehalten und überprüft werden, wer 1. sich in einem solchen Bereich aufhält, 2. einen solchen Bereich betreten oder verlassen will. (2) Angehalten und überprüft werden kann auch, wer unmittelbar nach dem Verlassen des militärischen Sicherheitsbereichs oder dem Versuch, ihn zu betreten, verfolgt wird, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß er nicht berechtigt ist, sich in diesem Bereich aufzuhalten. | |