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§ 4 - Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)
G. v. 12.08.1965 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 17.11.1965; FNA: 55-6 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 17.11.1965; FNA: 55-6 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 4 Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich
(1) Zur Feststellung seiner Person und seiner Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Sicherheitsbereich (§ 2 Abs. 2) kann angehalten und überprüft werden, wer
- 1.
- sich in einem solchen Bereich aufhält,
- 2.
- einen solchen Bereich betreten oder verlassen will.
(2) Angehalten und überprüft werden kann auch, wer unmittelbar nach dem Verlassen des militärischen Sicherheitsbereichs oder dem Versuch, ihn zu betreten, verfolgt wird, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß er nicht berechtigt ist, sich in diesem Bereich aufzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr G. v. 9. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 7 m.W.v. 16. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 4 UZwGBw
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.01.2026 | Artikel 9 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr vom 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 UZwGBw
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UZwGBw verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UZwGBw selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 UZwGBw Weitere Personenüberprüfung
... Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unterliegt, kann zum Wachvorgesetzten oder zur nächsten ...
§ 7 UZwGBw Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung (vom 16.01.2026)
... Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unterliegt, kann bei Gefahr im Verzug durchsucht werden, wenn ...
§ 8a UZwGBw Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches (vom 16.01.2026)
... befindet sich, wer sich in Sicht- oder Rufweite dieses Bereiches aufhält. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Feststellung der Identität einer Person ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 9 MADGNeuRG Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
... und die Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages." 4. Die Überschrift des § 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 4 Anhalten und ... Überschrift des § 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 4 Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich". ... befindet sich, wer sich in Sicht- oder Rufweite dieses Bereiches aufhält. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Feststellung der Identität einer Person ...
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