Änderung § 20 UZwGBw vom 16.01.2026

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§ 20 UZwGBw a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 20 UZwGBw n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Entschädigung bei Sperrung sonstiger Örtlichkeiten


(1) Wird durch die vorübergehende Sperrung einer sonstigen Örtlichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 die gewöhnliche Nutzung des betroffenen Grundstücks derart beeinträchtigt, daß dadurch eine Ertragsminderung oder ein sonstiger Nutzungsausfall verursacht wird, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, die diesen Nachteil angemessen ausgleicht.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Entschädigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des § 23 Abs. 4, des § 29, des § 32 Abs. 2 und der §§ 34, 49, 58, 61, 62, 64 und 65 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 33 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S 2325), entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Anforderungsbehörde die Wehrbereichsverwaltung tritt, in deren Wehrbereich das Grundstück belegen ist. § 58 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, örtlich ausschließlich zuständig ist.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 23 Absatz 4, die §§ 29 und 32 Absatz 2 sowie die §§ 34, 49, 58, 62, 64 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anforderungsbehörde das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr tritt.




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