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§ 1 - Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung (VersSoVergV k.a.Abk.)

V. v. 17.08.1982 BGBl. I S. 1243; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 02.10.1982; FNA: 7631-1-7-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Den unter Bundesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen und den Vermittlern der bei ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge über Risiken der Schaden- und Unfallversicherung, der Kredit- und Kautionsversicherung sowie der Rechtsschutzversicherung ist untersagt, den Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.

(2) Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages, insbesondere jede Provisionsabgabe.

(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, daß das Vermittlerverhältnis nur begründet worden ist, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VersSoVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersSoVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VersSoVergV
... Den unter Bundesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen ist ferner untersagt, in den in § 1 genannten Versicherungszweigen Verträge abzuschließen, die Begünstigungen vorsehen ...


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