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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2017 aufgehoben

Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung (VersSoVergV k.a.Abk.)

V. v. 17.08.1982 BGBl. I S. 1243; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 02.10.1982; FNA: 7631-1-7-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes und § 1 der Verordnung vom 8. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2021) wird verordnet:


§ 1



(1) Den unter Bundesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen und den Vermittlern der bei ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge über Risiken der Schaden- und Unfallversicherung, der Kredit- und Kautionsversicherung sowie der Rechtsschutzversicherung ist untersagt, den Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.

(2) Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages, insbesondere jede Provisionsabgabe.

(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, daß das Vermittlerverhältnis nur begründet worden ist, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.


§ 2



(1) Den unter Bundesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen ist ferner untersagt, in den in § 1 genannten Versicherungszweigen Verträge abzuschließen, die Begünstigungen vorsehen oder enthalten.

(2) Eine Begünstigung liegt vor, wenn Versicherungsnehmer oder versicherte Personen hinsichtlich der Versicherungsbedingungen (Leistungsumfang) oder des Versicherungsentgelts im Verhältnis zu gleichen Risiken desselben Versicherungsunternehmens ohne sachlich gerechtfertigten Grund bessergestellt werden.


§ 3



Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Verträge, die Begünstigungen vorsehen oder enthalten, sind spätestens zum ersten Ablauftermin nach dem 31. Dezember 1984 zu kündigen.


§ 4



Die Anordnungen vom 8. März 1934 über Sondervergütungen und Begünstigungsverträge in der Sachversicherung sowie in der Unfall- und Haftpflichtversicherung (RAnz. Nr. 58 vom 9. März 1934) und die Anordnung vom 24. Januar 1967 über Sondervergütungen und Begünstigungsverträge in der Rechtschutzversicherung (BAnz. Nr. 21 vom 31. Januar 1967) werden aufgehoben.


§ 5



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3693) auch im Land Berlin.


§ 6



Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.