Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2017 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung (VersSoVergV k.a.Abk.)

V. v. 17.08.1982 BGBl. I S. 1243; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 02.10.1982; FNA: 7631-1-7-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2



(1) Den unter Bundesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen ist ferner untersagt, in den in § 1 genannten Versicherungszweigen Verträge abzuschließen, die Begünstigungen vorsehen oder enthalten.

(2) Eine Begünstigung liegt vor, wenn Versicherungsnehmer oder versicherte Personen hinsichtlich der Versicherungsbedingungen (Leistungsumfang) oder des Versicherungsentgelts im Verhältnis zu gleichen Risiken desselben Versicherungsunternehmens ohne sachlich gerechtfertigten Grund bessergestellt werden.



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