(1) Den unter Bundesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen ist ferner untersagt, in den in §
1 genannten Versicherungszweigen Verträge abzuschließen, die Begünstigungen vorsehen oder enthalten.
(2) Eine Begünstigung liegt vor, wenn Versicherungsnehmer oder versicherte Personen hinsichtlich der Versicherungsbedingungen (Leistungsumfang) oder des Versicherungsentgelts im Verhältnis zu gleichen Risiken desselben Versicherungsunternehmens ohne sachlich gerechtfertigten Grund bessergestellt werden.