(1) Während der Ausbildung nach §
1 soll zur Vorbereitung einer Ausbildungsverordnung nach §
25 des
Berufsbildungsgesetzes insbesondere erprobt werden, wie ein Ausbildungsberuf für das Bestattungswesen gestaltet werden sollte.
(2) Dieser Beruf ist ein Beruf der gewerblichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist dieser Beruf ein Beruf des öffentlichen Dienstes.