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§ 5 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft (BestEntwErprobV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1264; aufgehoben durch § 8 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957
Geltung ab 01.08.2003 bis 31.07.2008; FNA: 806-21-14-11 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

6.
Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen,

7.
Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen,

8.
Riten und Gebräuche,

9.
Handhabung und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

10.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten,

11.
Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,

12.
Durchführen von Trauerfeiern und Bestattungen,

13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung,

14.
Psychologische Maßnahmen,

15.
Bestattungsvorsorge.

 
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BestEntwErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BestEntwErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BestEntwErprobV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...