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§ 9 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft (BestEntwErprobV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1264; aufgehoben durch § 8 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957
Geltung ab 01.08.2003 bis 31.07.2008; FNA: 806-21-14-11 Berufliche Bildung
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§ 9 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und während dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Informations- und Kommunikationstechniken nutzen, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten, Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Weiterhin soll der Prüfling zeigen, dass er bei der Durchführung der praktischen Aufgaben sowie dem Fachgespräch berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen anwenden sowie Riten und Gebräuche umsetzen kann. Für die praktischen Aufgaben und das Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen warenkundlicher Arbeiten,

2.
Durchführen grabtechnischer Arbeiten.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz,

2.
Arbeitsvorbereitende Maßnahmen,

3.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung,

4.
Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen,

5.
Riten und Gebräuche,

6.
Werk- und Hilfsstoffe, Warenkunde,

7.
Grabtechnische Arbeiten.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BestEntwErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BestEntwErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BestEntwErprobV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 ...