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§ 10 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft (BestEntwErprobV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1264; aufgehoben durch § 8 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957
Geltung ab 01.08.2003 bis 31.07.2008; FNA: 806-21-14-11 Berufliche Bildung
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§ 10 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch und die Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Informations- und Kommunikationstechniken nutzen, Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge ausführen, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten, Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er betroffene Personen unter trauerpsychologischen Aspekten beraten, betreuen und hierbei situationsbezogene Verhaltensweisen und eine angepasste Gesprächsführung anwenden kann. Außerdem soll er nachweisen, dass er berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen anwenden, Riten und Gebräuche umsetzen sowie über Bestattungsvorsorge beraten kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung einer Bestattung in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Bestattungsauftrag bearbeiten, verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeiten durchführen, Verstorbene versorgen, den Ablauf einer Bestattung planen und die Durchführung einer Bestattung organisieren kann.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge, Bestattungsdurchführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge sowie Bestattungsdurchführung sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge:

a)
Rechtsvorschriften und Normen,

b)
Betriebswirtschaftliches Handeln,

c)
Riten und Gebräuche,

d)
Auftragsannahme und Auftragsabwicklung;

2.
für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung:

a)
Friedhofstechnik und Friedhofsverwaltung,

b)
Hygienische Versorgung von Verstorbenen,

c)
Trauerfeier,

d)
Maschinen und Geräte, Werk- und Hilfsstoffe;

3.
für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

Durch die Ausführung des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie Maßnahmen der Kundenorientierung berücksichtigen, betriebliche Abläufe planen und umsetzen, Unterlagen auswerten, Problemlösungen finden und darstellen kann.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BestEntwErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BestEntwErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BestEntwErprobV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10  ...