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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher (BöttchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.1978 BGBl. I S. 1253; aufgehoben durch § 9 V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 601
Geltung ab 13.08.1978; FNA: 7110-6-12 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

2.
Organisation des Arbeitsplatzes und des Betriebs,

3.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

4.
Verwenden von Holz und Holzwerkstoffen,

5.
Grundfertigkeiten der Holzbe- und der Holzverarbeitung,

6.
Grundfertigkeiten der Kunststoffbe- und der Kunststoffverarbeitung,

7.
Grundfertigkeiten der Metallbe- und der Metallverarbeitung,

8.
Löten und Schweißen,

9.
Verwenden von Klebstoffen,

10.
Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,

11.
Einrichten und Bedienen von Maschinen und Vorrichtungen,

12.
Zuschneiden und Herstellen von Teilen für Behälter,

13.
Herstellen von Behältern,

14.
Montieren von Behältern,

15.
Behandeln von Oberflächen,

16.
Anbringen von Zubehörteilen,

17.
Wiederverwenden gebrauchter Behälter.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BöttchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BöttchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BöttchAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...