Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin (Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung - BöttchAusbV)

V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 601 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-107 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Böttchers und der Böttcherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen,

2.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

3.
Herstellen von Dauben und Böden,

4.
Fertigen von Reifen,

5.
Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,

6.
Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,

7.
Einbauen von Armaturen und Zubehör,

8.
Behandeln von Oberflächen,

9.
Durchführen von Montagearbeiten,

10.
Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

8.
Kundenorientierung,

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
berufsbezogene technische Unterlagen anwenden,

b)
Zeichnungen anfertigen und anwenden,

c)
Werk- und Hilfsstoffe bereitstellen, bearbeiten und verwenden,

d)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben,

e)
Dauben und Boden für einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,

f)
Reifen fertigen,

g)
einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,

h)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

i)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen

kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden.


§ 6 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Planung und Herstellung,

2.
Reparatur und Oberflächenbehandlung,

3.
Konstruktion und Technologie,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Planung und Herstellung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Unterlagen anwenden,

b)
Zeichnungen, Risse, Schablonen und Modelle anfertigen,

c)
Konstruktionen und Material festlegen,

d)
Verbindungstechniken festlegen und anwenden,

e)
bauchige, geschlossene Behälter herstellen,

f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren sowie

h)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Planung und Herstellung eines bauchigen, geschlossenen Behälters zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 16 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Schäden feststellen,

b)
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen,

c)
defekte Teile ersetzen sowie

d)
Oberflächen entsprechend der durchgeführten Reparatur behandeln

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind das Planen und Durchführen einer Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren;

4.
die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt vier Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,

b)
Berechnungen zur Konstruktion von Fässern, Bottichen und Behältern durchführen,

c)
Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten berechnen sowie

d)
technische Unterlagen erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 7 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Planung und Herstellung 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie 30 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dieses vereinbaren.


§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 9 ändert mWv. 1. August 2010 BöttchAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher vom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1253) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Be- und Verarbeiten von Holz,
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfs-
stoffen unterscheiden
b) Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
c) Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von
Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswäh-
len, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens
und Tragens transportieren und lagern
d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Ver-
wendungszweck unterscheiden, auswählen, trans-
portieren und lagern
e) Stammholz im Spiegelschnitt einschneiden
f) Holz unter Berücksichtigung verschiedener Ein-
schnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und
lagern
g) Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheits-
datenblättern auswählen, verwenden und lagern
h) Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Ver-
wendbarkeit prüfen
i) Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwenden
j) Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und
verarbeiten
10 
2 Einrichten, Bedienen und In-
standhalten von Werkzeugen,
Geräten, Maschinen und
technischen Einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auswählen
b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung von Schutzeinrichtungen bedienen
d) Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen
e) Störungen an Geräten und Maschinen feststellen,
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und
lagern
g) Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten
8 
h) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-
nische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen ein-
stellen und bedienen
i) Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten
j) Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und
beheben
 5
3Herstellen von Dauben und
Böden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zu-
schneiden
b) Fügemodelle anfertigen
c) Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von
geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und
vorbereiten
12 
d) Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere
maschinell, herstellen
  
e) Risse und Schablonen anfertigen
f) Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von
bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen
und vorbereiten
 12
4Fertigen von Reifen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfang
b) Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festle-
gen und übertragen, Material ablängen
c) Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden
von Nieten und Spannschlössern, verbinden
6 
5 Herstellen von Fässern, Bot-
tichen, Behältern und sons-
tigen Produkten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen,
Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau
vorbereiten
b) Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfen
c) zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und
ausrichten
d) Innen- und Außenoberflächen glätten
e) Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden
übertragen, Böden passgenau aussägen und ein-
schneiden
f) Böden einbinden und abdichten
g) Holzgefäße mit Reifen abbinden
h) Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf
Dichtheit prüfen
18 
i) zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und
nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichten
j) Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringen
k) Biegewerkzeuge und -maschinen einstellen
l) Fassköpfe maschinell bearbeiten
 12
6Instandsetzen von Fässern,
Bottichen, Behältern und
sonstigen Produkten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen
und dokumentieren
b) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen
c) Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beach-
tung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und
zur Reparatur vorbereiten
d) defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Rei-
fen, ersetzen
e) Produkte transportieren und lagern
 8
7Einbauen von Armaturen und
Zubehör
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und
den Verwendungszwecken zuordnen
b) Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereiten
c) Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten
 4
8 Behandeln von Oberflächen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) Methoden der Behandlung von Innen- und Außen-
oberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegen
b) Holzoberflächen vorbehandeln
5 
c) Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren,
Wachsen und Ölen, beschichten
d) Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen
  
  e) Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichti-
gung von lebensmitteltechnischen und hygienischen
Vorschriften, beschichten
f) Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern,
entlohen
 7
9Durchführen von Montage-
arbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a) Montagewerkzeuge auswählen und anwenden
b) Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfen
c) Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und auf-
schlagen
d) vorgefertigte Behälter aufstellen
e) Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bot-
tichen und Behältern, durchführen
 7
10Recyceln von Fässern, Botti-
chen, Behältern, sonstigen
Produkten und Reststoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige
Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beur-
teilen
b) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige
Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung
zuführen
c) Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, ver-
werten und der Wiederverwertung zuführen
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung zu
vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
  b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen, Arbeiten im
Team
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
c) Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte aus-
wählen und bereitstellen
d) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen
e) Materialien und Hilfsstoffe auswählen, bereitstellen
und lagern
f) Arbeitsschritte festlegen
g) Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert
durchführen
4 
h) Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen
i) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaft-
licher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
j) Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
 4
6 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen
b) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
c) Informationen, insbesondere für den eigenen Arbeits-
bereich, beschaffen, bewerten und dokumentieren
4 
d) betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern,
Datenschutzvorschriften anwenden
e) Sachverhalte darstellen; fremdsprachliche Fachbe-
griffe anwenden
 4
7Erstellen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften
anwenden
b) Skizzen und Zeichnungen, insbesondere unter Be-
rücksichtigung von Vorgaben, anfertigen und anwen-
den
c) Richtlinien und Normen anwenden
4 
8 Kundenorientierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) Kundengespräche führen und dabei kulturelle Beson-
derheiten und Verhaltensregeln von Kunden berück-
sichtigen
3 
b) Erzeugnisse präsentieren
c) Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung
anwenden
d) Kundenanforderungen ermitteln und Kunden hin-
sichtlich der Realisierung beraten
e) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,
insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen,
Kunden informieren
f) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit be-
urteilen
g) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Grün-
dung eines Unternehmens beurteilen sowie Rechts-
formen unterscheiden
 6
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand
betrieblicher Beispiele darstellen
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumen-
tieren
d) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
4 
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im Betriebsablauf beitragen
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen
feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur
Behebung ergreifen
 3