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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher (BöttchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.1978 BGBl. I S. 1253; aufgehoben durch § 9 V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 601
Geltung ab 13.08.1978; FNA: 7110-6-12 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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