Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2008 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin (ImmoPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4060; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-55 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ablegung der schriftlichen Prüfungsleistungen ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und danach mindestens eine zweijährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis

nachweist. Die Berufspraxis nach Satz 1 muß inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Immobilienfachwirtes im Sinne des § 1 Abs. 2 haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Ablegung der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 3 Abs. 5 ist zuzulassen, wer in allen schriftlichen Prüfungsleistungen, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ImmoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ImmoPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...


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