(1) Zur Ablegung der schriftlichen Prüfungsleistungen ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und danach mindestens eine zweijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
nachweist. Die Berufspraxis nach Satz 1 muß inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Immobilienfachwirtes im Sinne des §
1 Abs. 2 haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Zur Ablegung der mündlichen Prüfungsleistung gemäß §
3 Abs. 5 ist zuzulassen, wer in allen schriftlichen Prüfungsleistungen, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.