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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin (ImmoPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4060; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-55 Berufliche Bildung
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§ 4 Grundlegende Qualifikationen


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Grundlegenden Qualifikationen gliedern sich in die Prüfungsbereiche:

1.
Betriebs- und Volkswirtschaft,

2.
Management, Kommunikation und Personalwirtschaft,

3.
Recht in der Immobilienwirtschaft.

(2) Im Prüfungsbereich "Betriebs- und Volkswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er betriebliche Funktionen in ihrem Zusammenhang und in ihrer Zuordnung zu den zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen erkennen und die zu erbringenden betrieblichen Leistungsprozesse auf verantwortlicher Ebene zielgerichtet begleiten und steuern kann. Darüber hinaus soll er volkswirtschaftliche Einflußgrößen für die Immobilienwirtschaft und das Unternehmen und ihre allgemeinen Zusammenhänge einschätzen können, um erforderliche Zielkorrekturen vornehmen und vorschlagen zu können. In diesem Zusammenhang können geprüft werden:

1.
Ausgewählte Bereiche aus der Betriebswirtschaft als Handlungssystem:

a)
Investition,

b)
Finanzierung,

c)
Organisation,

d)
Marketing,

e)
Rechnungswesen;

2.
Ausgewählte Bereiche aus der Volkswirtschaft:

a)
allgemeine Wirtschaftspolitik,

b)
Geldpolitik, Geld- und Kapitalmarkt,

c)
Zahlungsbilanz/Wechselkurs,

d)
Vermögenstheorie (Portfoliotheorie),

e)
Europäische Union,

f)
Raumordnung und Raumordnungspolitik,

g)
Wohnungspolitik.

(3) Im Prüfungsbereich "Management, Kommunikation und Personalwirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, Managemententscheidungen vorzubereiten und zu treffen sowie Controllingaufgaben unter Nutzung des vorhandenen Instrumentariums durchzuführen. Er soll die Techniken der Mitarbeiterführung beherrschen und zeigen, daß er Mitarbeiter motivieren und ihre Entwicklungspotentiale zur Entfaltung bringen kann. In diesem Zusammenhang können geprüft werden:

1.
Management:

a)
Organisation,

b)
Unternehmensorganisation,

c)
Unternehmensplanung und -steuerung,

d)
Controlling,

e)
Marketing,

f)
Qualitätsmanagement;

2.
Kommunikation:

a)
Grundlagen der Kommunikation,

b)
Informations- und Kommunikationssysteme,

c)
Rhetorik;

3.
Personalwirtschaft:

a)
Mitarbeiterführung,

b)
Personalentwicklung.

(4) Im Prüfungsbereich "Recht in der Immobilienwirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mit den Rechtsgrundsätzen des privaten und des öffentlichen Rechts vertraut ist und daß er diese systematisch und entscheidungsorientiert in der Immobilienwirtschaft anwenden kann. In diesem Zusammenhang können geprüft werden:

1.
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts,

2.
Arbeits- und Sozialrecht,

3.
Verwaltungsrecht,

4.
Steuerrecht,

5.
Wettbewerbsrecht,

6.
Verfahrensrecht.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ImmoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ImmoPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 ImmoPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung
...  (3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsbereich gemäß § 4 Abs. 1 und je Handlungsbereich gemäß § 5 Abs. 1 aus unter Aufsicht zu ... in nicht mehr als jeweils einer schriftlichen Prüfungsleistung der §§ 4 und 5 nicht ausreichende Leistungen, aber mindestens 45 Punkte erzielt, so ist ihm die ... werden aus: 1. Management, Kommunikation und Personalwirtschaft (§ 4 Abs. 3), 2. Objektmanagement (§ 5 Abs. 2), 3.  ...


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