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Änderung § 6 HonigV vom 09.07.2015

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§ 7 HonigV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung
§ 6 HonigV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Bis zum 31. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 28. Januar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.



Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.


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