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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (2. HonigVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289; Geltung ab 29.11.2025, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 1 Änderung der Honigverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juni 2026 HonigV offen

Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig" gestrichen.

2.
In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3, 4, 8 und 9" durch die Angabe „Nummer 3, 4 und 8" ersetzt.

b)
In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 8 und 9" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 6 anzugeben sind:

1.
das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde; hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Land, so sind die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, in absteigender Reihenfolge zusammen mit dem entsprechenden Gewichtsanteil in Prozent, im Hauptsichtfeld anzugeben,

2.
den Hinweis „nur zum Kochen und Backen" bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 8.

(5) Bei der Angabe nach Absatz 4 Nummer 1 ist für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers, eine Toleranzspanne von 5 Prozent zulässig. Bei den Angaben nach Absatz 4 Nummer 1 können außerdem bei Packungen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 Gramm enthalten, die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code der internationalen Norm ISO 3166-1 (aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) in der jeweils geltenden Fassung, die bei DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, ersetzt werden."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und die Angabe „Nr. 8 und 9" wird durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen:".

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 4" durch die Angabe „Absatz 4" und die Angabe „Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1, oder Absatz 7" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt."

b)
Absatz 3 wird gestrichen.

6.
§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

§ 6 Übergangsregelung

Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

7.
In Anlage 1 Abschnitt II wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

Bezeichnung des Lebensmittels Begriffsbestimmung
„8. Backhonig Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel,
die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der einen fremden
Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder in Gärung übergegangen
sein oder gegoren haben kann oder überhitzt worden sein kann oder
gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische
Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße
entfernt wurden."


 
b)
Nummer 9 wird gestrichen.

8.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt I Satz 4 wird die Angabe „gefiltertem Honig" durch die Angabe „Backhonig" ersetzt.

b)
In Abschnitt II Nummer 6 Buchstabe a letzte Spalte wird die Angabe „Nr. 7" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. HonigVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. HonigVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 2. HonigVuaÄndV Inkrafttreten
...  Artikel 1 bis 3 treten am 14. Juni 2026 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der ...