| § 7 HonigV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 6 HonigV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 6 Übergangsregelung |
Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. | Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden. |