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Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen (Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung - KF-VO)

V. v. 11.01.1979 BGBl. I S. 73; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.12.2003 BGBl. I 2004 S. 21
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 613-1-12 Zölle

Eingangsformel



Auf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529) und des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 933) wird verordnet:


§ 1 Kleinsendungen nichtkommerzieller Art



(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, Waren in Kleinsendungen bis zu einem Warenwert je Sendung von insgesamt 45 Euro. Kleinsendungen sind gelegentliche Sendungen nichtkommerzieller Art, die von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind.

(2) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:

1.
Tabakwaren:

50 Zigaretten oder

25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder

10 Zigarren oder

50 Gramm Rauchtabak oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

2.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke:

a)
1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder

1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und

b)
2 Liter nicht schäumende Weine;

3.
Parfüms: 50 Gramm oder

Toilettewasser: 0,25 Liter;

4.
Kaffee:

500 Gramm oder

200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.

Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 4 gelten nicht für die Zollfreiheit.


§ 2 Steuergebiet



Für die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern ist das Steuergebiet nach den Verbrauchsteuergesetzen maßgeblich.


§§ 3 bis 5 (Änderung von Vorschriften)





§ 6 (aufgehoben)





§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft.