§ 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
Soweit den Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schiffsverkehrsdaten, insbesondere Daten aus dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem, zur Verfügung stehen, sind die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden berechtigt, sich zu Prüfzwecken auf Anfrage diese Daten übermitteln zu lassen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
Artikel 1 3. SeeFischGÄndG Änderung des Seefischereigesetzes ... betreffen, das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig." 3. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem ... zuständig." 3. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem Soweit den Behörden der ...
Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160
Artikel 2 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes ... Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Mitwirkung der Zollverwaltung (1) Die ... 2407) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Mitwirkung der Zollverwaltung (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der ...
Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes ... c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgenden §§ 6 bis 22 ersetzt: „§ 6 ... 7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgenden §§ 6 bis 22 ersetzt: „§ 6 Fischereiüberwachungszentrum (1) Die ... Wirtschaftszone durch Kontrollbeamte dieses Mitgliedstaats. § 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem Soweit den für die Verkehrslenkung ...
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