(1)
1Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder auf Grund einer Verordnung nach §
15 Absatz 3 Nummer 2 beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaubnis).
2Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fangmengen erteilt.
3Die Fangerlaubnis darf nur versagt werden, wenn
- 1.
- die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fangmenge verteilt ist,
- 2.
- eine der drei zuletzt erteilten Fangerlaubnisse erheblich überschritten oder mißbraucht worden ist oder
- 3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen wird.
4Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller die Seefischerei mit Fischereifahrzeugen ausüben will, die bereits in den Jahren 1986 oder 1987 auf Grund einer Fangerlaubnis betrieben wurden oder deren Bau oder Anschaffung mit Mitteln des Bundes oder der Länder gefördert wurde oder wird.
5Abweichend von Satz 4 kann eine Fangerlaubnis mit Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für den Betrieb eines Fischereifahrzeuges erteilt werden,
- 1.
- für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde,
- 2.
- das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust geraten ist, sofern seine Bruttoraumzahl (BRZ) nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt (kW) nicht stärker ist als die des verlorengegangenen Fahrzeugs,
- 3.
- das ein Fahrzeug ersetzt, das einem Flottensegment angehört, bei dem die durch in § 1 Absatz 3 bezeichnete Rechtsakte festgesetzte Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche Fischereiflotte bereits unterschritten ist, sofern seine Bruttoraumzahl nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt nicht stärker ist als die des ersetzten Fahrzeugs; eine derartige Ersetzung ist jedoch auch dann möglich, wenn hierdurch die Kapazität in dem betreffenden Flottensegment verringert wird.
6Die Fangerlaubnis darf mit der Auflage versehen werden, dass die Fangdaten je Hol in das Logbuch einzutragen sind.
7Sie darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind.
(2) Bei der Bemessung der Zuteilungen soll der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen werden; ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind.
(3) 1Für die Erteilung der Fangerlaubnisse ist die Bundesanstalt zuständig. 2Sie soll die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbesondere bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören. 3Ferner sind die betroffenen Bundesländer (Länder) anzuhören, wenn die Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse festgelegt werden.
(4) 1Die Bundesanstalt kann juristischen Personen, zu denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen haben, Sammelerlaubnisse für alle Mitglieder mit dem Auftrag erteilen, ihren Mitgliedern im Rahmen der Sammelerlaubnis Fangerlaubnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erteilen. 2Die beauftragten Stellen unterliegen insoweit der Fachaufsicht der Bundesanstalt.
(5) Abweichend von §
52 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist für sämtliche Streitigkeiten, die Fangerlaubnisse betreffen, das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147