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§ 10 - Seefischereigesetz (SeeFischG)

neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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§ 10 Datenbanken und Validierungssystem



(1) Die Bundesanstalt ist befugt,

1.
die Anträge auf Erteilung eines Zertifikats zur Ausweisung eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (APEO-Zertifikat) in Verbindung mit Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zu diesem Zweck elektronisch oder in anderer Form übermittelten Angaben sowie gegebenenfalls Informationen über die Änderung oder den Entzug eines APEO-Zertifikats oder über die Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten zu erheben, für einen Zeitraum von fünf Jahren zu Prüfzwecken zu speichern und zu verwenden,

2.
die Fangdaten nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 elektronisch zu erheben, für einen Zeitraum von zehn Jahren zu Prüfzwecken zu speichern, zu verwenden und an die zuständigen Stellen der Europäischen Union zu Prüfzwecken zu übermitteln,

3.
nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine elektronische Datenbank zur Speicherung der Inspektions- und Überwachungsberichte der Behörden des Bundes und der Länder einzurichten, die Daten aus den Inspektions- und Überwachungsberichten für einen Zeitraum von fünf Jahren zu Prüfzwecken zu speichern und zu verwenden und

4.
Angaben über die Funktionsweise des elektronischen Meldesystems in einer Datenbank elektronisch zu erheben, zu speichern, zu verwenden und an die zuständigen Stellen der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) 1Die Bundesanstalt richtet nach Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu den Zwecken der Validierung, des Abgleichs und der Auswertung der Daten, die im Rahmen der Überwachung der Fischerei erfasst worden sind, eine elektronische Datenbank und ein Validierungssystem ein und unterhält diese. 2Die Bundesanstalt ist befugt, die in Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten elektronisch zu erheben, für einen Zeitraum von zehn Jahren zu Prüfzwecken zu speichern und zu verwenden.

(3) Nach dem jeweiligen Ablauf der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 2 genannten Fristen sind die Daten unverzüglich zu löschen.

(4) 1Die Länder übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die ihren Behörden vorliegenden, in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Fangdaten und die Daten aus den Inspektions- und Überwachungsberichten nach Absatz 1 Nummer 3 zur Speicherung in der Datenbank. 2Die Behörden der Länder sind befugt, für die Erfüllung eigener Prüfaufgaben erforderliche Daten aus der Datenbank nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu erheben und zu verwenden. 3Die Daten nach Satz 2 sind nach der Erfüllung der in Satz 2 genannten Prüfaufgaben unverzüglich zu löschen.





 

Frühere Fassungen von § 10 SeeFischG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
vom 26.05.2021 BGBl. I S. 1170
aktuell vorher 30.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 39 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 217 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 SeeFischG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeeFischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeFischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgenden §§ 6 bis 22 ersetzt: „§ 6 ... 7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgenden §§ 6 bis 22 ersetzt: „§ 6 Fischereiüberwachungszentrum (1) Die ... Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. § 10 Datenbanken und Validierungssystem (1) Die Bundesanstalt ist befugt, 1. ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 39 BMELV-EUAnpG Änderung des Seefischereigesetzes
...  6. In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 4 sowie in § 10 werden jeweils die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 217 9. ZustAnpV Seefischereigesetz
... 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 und § 10 Satz 1 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170
Artikel 1 4. SeeFischGÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt." 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...