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Änderung § 9a SeeFischG vom 01.07.2026

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§ 9a SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 9a SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9a Datenverarbeitung durch Zollverwaltung und Bundespolizei


(Text alte Fassung)

(1) 1 Soweit das Bundesministerium der Zollverwaltung oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung die Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätigkeit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die Bundesanstalt zu übermitteln. 2 Dies gilt, soweit

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat der Zollverwaltung oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung die Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätigkeit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die Bundesanstalt zu übermitteln. 2 Dies gilt, soweit

1. die Daten erforderlich sind zur Überwachung der Seefischerei in Fanggebieten, die nicht von dem jeweiligen Schiffssicherheitszeugnis umfasst sind, oder

2. die Daten erforderlich sind zur Überprüfung der Einhaltung von Schonzeiten oder fischereirechtlichen Vorschriften in Schutzgebieten und Gebieten mit Fangbeschränkungen.

(2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und der Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung an die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.

(3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung)