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Änderung § 22 SeeFischG vom 01.01.2023

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§ 22 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 22 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Verkündung von Rechtsverordnungen


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.



 
(heute geltende Fassung)