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Änderung § 61b SaatG vom 01.01.2023

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§ 61b SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 61b SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61b Verkündung von Rechtsverordnungen


(Text neue Fassung)

§ 61b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.



 
(heute geltende Fassung)