Änderung § 10 SeeFischG vom 15.12.2010

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§ 10 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 10 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 39 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Regelungsbefugnisse der Länder


(Text alte Fassung)

Die Länder können zur Regelung der Seefischerei weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Ermächtigung nach § 2 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts zu halten.

(Text neue Fassung)

Die Länder können zur Regelung der Seefischerei weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Ermächtigung nach § 2 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des Fischereirechts der Europäischen Union zu halten.

 



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