Änderung § 19 SeeFischG vom 30.12.2011

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§ 19 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 19 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069

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§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Strafvorschriften


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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine in § 18 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht oder

2. eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung wissentlich begeht

und aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verbindung mit § 18 Absatz 5.




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