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Änderung § 20 SeeFischG vom 30.12.2011

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§ 20 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 20 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Außenvertretung


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesanstalt kann zur wirksamen Anwendung und Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union gegenüber anderen Mitgliedstaaten, Drittländern und den Stellen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Amtshandlungen vornehmen. Wenn und soweit die Zuständigkeit der Länder berührt ist, soll mit den betroffenen Ländern Einvernehmen hergestellt werden.

(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Meldungen, Berichte, Daten, Stellungnahmen, Stichprobenpläne oder andere Informationen erstellen oder zusammenstellen und an die zuständigen Stellen der Europäischen Union nach Maßgabe von § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes übermitteln, wenn und soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder auf Grund einer Anforderung der Stellen der Europäischen Union zur Übermittlung verpflichtet ist. Die betroffenen Länder sind zu beteiligen; soweit die Erstellung oder Zusammenstellung von Meldungen, Berichten, Daten, Stellungnahmen, Stichprobenplänen oder anderen Informationen in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, übermitteln die Länder diese der Bundesanstalt zu den in Satz 1 genannten Zwecken auf Anforderung unverzüglich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)